Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Anwendbarkeit
Soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, gelten vorliegende Bedingungen für alle unsere Verkäufe, Transaktionen, Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen. Anderslautende besondere oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind ausgeschlossen.
2. Angebote
Alle unsere Angebote sind unverbindlich und binden uns weder hinsichtlich der Preise und Mengen noch der Liefer- und Ausführungstermine, die stets als Richtwert angegeben werden.
3. Vertragsabschluss – Auftragsbestätigung
Als abgeschlossen gilt jeder Vertrag zur Lieferung von Waren oder der Ausführung von Arbeiten an dem Datum, an dem unsere Auftragsbestätigung an den Kunden verschickt wird, es sei denn, letzterer hat deren Inhalt binnen acht (8) Tagen nach dem Versanddatum per Einschreiben oder Fax geleugnet oder bestritten.
4. Preisänderungen
Sollten sich die Kosten für Rohstoffe, Löhne, Sozial- oder Verwaltungsabgaben, Strom, Öl, Kohle, Gas oder sonstige Energiequellen nach Versand unserer Auftragsbestätigung unerwartet erhöhen, sind wir befugt, den in der Auftragsbestätigung angegebenen Kaufpreis gemäß der möglicherweise diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuheben. In diesem Falle lassen wir dem Käufer eine objektiv begründete Aufstellung des erhöhten und für beide Seiten verbindlichen Kaufpreis zukommen.
5. Lieferfristen
Die von uns angegebenen Lieferfristen sind bloße Richtwerte, und eine etwaige Überschreitung dieser Frist kann keinesfalls von den Vertragspflichten entbinden oder jeglichen Schadenersatzanspruch zu unseren Lasten nach sich ziehen.
6. Lieferung, Versand und Risiken
Soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart worden ist, werden dem Käufer die Waren mit der gesamten Risikoübertragung in unseren Lagern ausgeliefert, und sie werden unabhängig von der Versand- und Transportmethode sowie von den vereinbarten Lieferbedingungen und ungeachtet des vereinbarten Lieferortes stets auf Kosten und eigene Gefahr des Käufers befördert.
Die Warenrücksendung durch den Käufer wird lediglich nach unserem ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einverständnis akzeptiert und erfolgt unbeschadet jeglichen ausdrücklich anderslautenden Vertrags auf eigene Gefahr und Kosten des Käufers.
Soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart worden ist, gehen jegliche Kosten und Schäden, die durch den Transport oder währenddessen, oder beim Ein- und Ausladen, entstanden sind, niemals zu unseren Lasten, sondern ausschließlich sowie voll und ganz auf eigene Kosten und Gefahr des Käufers, der in diesem Fall ausdrücklich von jeglicher Schadenersatzforderung uns gegenüber absieht. Sollten die Waren während des Transports nach der Lieferung an den Käufer beschädigt werden, entweder ganz oder teilweise vernichtet werden oder verloren gehen, ändert dies nichts an der Pflicht des Käufers, den gesamten Kaufpreis zu begleichen.
7. Bezahlung
Unter Vorbehalt einer ausdrücklichen abweichenden Übereinkunft in schriftlicher Form sind alle unsere Rechnungen binnen dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum bar, netto und ohne jegliche Ermäßigung oder ohne jegliches Skonto auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Etwaige Kosten im Zusammenhang mit der Bezahlung sowie alle Steuern, Gebühren, Einfuhrzölle und sonstige Steuern mit Bezug auf die Waren gehen zu Lasten des Käufers und werden ihm in Rechnung gestellt. Alle unsere Rechnungen sind an unseren Gesellschaftssitz zu zahlen. Aufrechnung unserer Rechnungen mit gelegentlichen Forderungen des Käufers sind nicht zulässig.
Für alle am Fälligkeitsdatum der Rechnung nicht vollständig bezahlten Beträge schuldet der Käufer von Rechtswegen und ohne vorherige Inverzugsetzung Zinsen in Höhe des gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsrückständen bei Handelstransaktionen geltenden Zinssatzes, der halbjährlich im Belgischen Staatsblatt vom Finanzminister veröffentlicht wird. Unbeschadet dieser Zinsen schuldet der Käufer von Rechts wegen einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10 % der nicht oder zu spät bezahlten Rechnungsbeträge sowie alle anderen einschlägigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Einforderungskosten, u.a. die Kosten von Wechselbriefen, Mahnungen und Beschwerden sowie die Gerichtskosten entsprechend der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002.
8. Mängelrüge
Bei der Annahme der Waren ist der Käufer verpflichtet, diese auf ihre Konformität, Menge und Qualität zu überprüfen. Konformitätsbezogene Mängelrüge gelten nur, wenn sie uns unmittelbar und spätestens binnen acht (8) Tagen nach Warenannahme per Einschreiben oder Fax zukommen, und unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Waren für etwaige Feststellungen durch uns oder unseren Vertreter zur Verfügung gehalten werden.
Erachten wir eine Mängelrüge zur Konformität der Waren als begründet, hat der Käufer lediglich Anrecht auf eine Ersetzung der Waren oder eine Preisminderung, je nach unserer Entscheidung. Ausgeschlossen ist jeglicher Schadenersatz für Folgeschäden und dergleichen.
Jegliche Beschwerde zum Inhalt unserer Rechnungen gilt nur, wenn sie uns binnen acht (8) Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich zukommt.
9. Heizkörpergewährleistung
9.1. Für die von uns verkauften Henrad-Produkte gilt eine Gewährleistung unter folgenden Bedingungen:
(a) Heizkörper: während 10 Jahren ab unserem Rechnungsdatum gegen:
(1) Leckage wegen Herstellungsfehler. Bei einer Leckage infolge eines Installationsfehlers und/oder mangelhafter Wartung und/oder infolge einer fehlerhaften Nutzung verfällt diese Gewährleistung. Eine Leckage an einem Entlüfter, einem Dichtstopfen, einem Ventilteil und/oder einer Anschlussstelle fallen nicht unter diese Gewährleistung.
(2) Rostbildung auf der lackierten Heizkörperoberfläche. Eine Ausnahme bilden hier Heizkörper, die in einem feuchten Raum und/oder in einer aggressiven Umgebungsatmosphäre installiert sind. Ferner gilt die Garantie nicht für Heizkörper, bei denen die Anlauftemperatur des Heizkörpers mehr als 110°C beträgt, oder wenn die Lackoberfläche des Heizkörpers durch eine fehlerhafte Installation und/oder Wartung und/oder Nutzung und/oder jeglichen anderen Grund beschädigt wird.
(b) Zubehör: während 1 Jahr ab unserem Rechnungsdatum für:
(1) Funktionsstörungen infolge eines Herstellungsfehlers. Bei Zubehör handelt es sich um Entlüfter, Dichtstopfen, Ventilteile, Trennröhren, Spiegel, elektrische Bestandteile, Abdeckliste, Seitenverkleidungen, Frontplatten…. Bei der Montage, während und nach der Gewährleistungsdauer infolge einer fehlerhaften Installation und/oder einer fehlerhaften Nutzung und/oder einer fehlerhaften Wartung entstandene Funktionsstörungen oder Schäden werden nicht entschädigt.
(2) Die Garantie für Henrad-Zubehör verfällt vollständig, wenn das Produkt zusammen mit einem Produkt einer anderen Marke verwendet wird.
9.2. Und unbeschadet des Vorangegangenen, unter der Voraussetzung, dass bei der Installation und/oder der Nutzung folgende Vorschriften strikt eingehalten werden:
(a) Installationsdruck von höchstens 10 bar, Temperatur des Installationswassers von höchstens 110°C;
(b) Dass der Heizkörper fachkundig installiert wird (NBN D 30-100, VDI 2035, BS 5449, DTU65);
(c) Dass das Heizsystem (Leitungen, Heizkörper, …) vor der endgültigen Inbetriebnahme mit einem Universalreiniger gesäubert wird. Das System nachher mit frischem Wasser unter Zugabe eines Inhibitors füllen, um dem Entstehen von Problemen wie interner Korrosion, Kesselstein und dergleichen angemessen entgegenzuwirken.
(d) Dass alle Kunststoffdichtstopfen an den Anschlussstellen des Heizkörpers entfernt und durch Metalldichtungen von Henrad ersetzt worden sind.
(e) Dass während des Füllens des Heizsystems und danach alle Dichtungen (Ventil, Entlüfter, Dichtstopfen und dergleichen) der Heizkörper sowie die Anschlüsse zwischen Heizkörper und anderen Teilen des Heizsystems auf ihre Funktionstüchtigkeit und Wasserundurchlässigkeit überprüft worden sind.
(f) Dass alle mitgelieferten Aufhängebügel und Zubehörteile (Stecker, Schrauben, Saddle Strips, …) verwendet werden.
(g) Dass die Montagewand ausreichend stabil ist.
(h) Dass die Installation nach dem Füllen durch Entlüften jedes einzelnen Heizkörpers sachgemäß entlüftet wird. Die Installation muss sauerstofffrei sein und bleiben. Es darf kein Sauerstoff/keine Luft eindringen können.
(i) Dass der Heizkörper nie mit einem Produkt gereinigt werden darf, in dem Lösemittel, Säuren oder andere ätzende Substanzen enthalten sind.
(j) Dass keine Keramikluftbefeuchter oder andere feuchte oder wasserdurchlässige Gegenstände oder Elemente angebracht wurden, die in direkter Berührung mit der lackierten Oberfläche des Heizkörpers stehen.
(k) Dass beschädigte Heizkörper dem Hersteller bei der Lieferung umgehend (binnen 8 Tagen) über das einschlägige Verfahren gemeldet wurden (s. auch Punkt 7).
(l) Dass der Heizkörper ausschließlich als Strahlungs- und Konvektionswärmeelement genutzt wird.
(m) Es ist (aus Sicherheitsgründen) verboten, (Handtuch-)Heizkörper als Klimmreck oder Leiter zu nutzen.
(n) Dass das Design des Heizkörpers ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Herstellers nicht verändert worden ist.
9.3. In jedem Fall steht ausschließlich der Installateur für Defekte und Mängel bei der Installation ein.
9.4. Ferner erteilen wir einige Installations- und Wartungstipps für eine optimale Lebensdauer Ihres Heizkörpers:
(a) Den Heizkörper besonders vorsichtig behandeln/transportieren. Den Heizkörper nicht über den Boden schleifen. Die Heizkörper lediglich aufrecht befördern. Die Ecken des Heizkörpers während des Transports nicht belasten. Beschädigungen u.a. am Lack können kurz- oder langfristig zu Rostbildung führen.
(b) Die Installation mindestens einmal jährlich gründlich warten und auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen. Überprüfen, ob alle Elemente und Verbindungen dicht sind.
(c) Die Heizkörper nach ihrer Inbetriebnahme stets mit Wasser gefüllt lassen. Dadurch vermeidet man, dass die Innenseite des Heizkörpers mit Luft in Berührung kommt und korrodieren kann.
(d) Die Heizkörper dürfen weder draußen (Regen), noch in Feuchträumen gelagert werden. Bei sichtlich eingedrungener Feuchtigkeit ist die Verpackung umgehend zu öffnen, damit die Heizkörper trocknen können. (e) Den Betrieb der Heizkörper im Winter nicht einstellen, um Frostschäden zu vermeiden.
9.5. Die Gewährleistung kommt keinesfalls in Betracht, wenn die Heizkörper fließendem Wasser, anormal hoher Luftfeuchtigkeit oder chemischen oder anderen aggressiven Substanzen ausgesetzt sind, es sei denn, die Heizkörper erfüllen gemäß unserer Anweisungen ausdrücklich die Anforderungen für eine derartige Umgebung.
9.6. Diese Gewährleistung deckt ausschließlich die Reparatur oder die Ersetzung der Heizkörper oder der von uns als defekt anerkannten Teile, unter Ausschluss aller Arbeits-, Fahrt- und Transportkosten, und unter Ausschluss jeglichen Schadenersatzanspruches. Der Käufer hat keinesfalls Recht auf jegliche Entschädigung für Folgeschäden.
Sollten die festgestellten Mängel auf eine Beschädigung oder eine unsachgemäße Nutzung oder mangelnde Wartung seitens des Käufers oder Drittpersonen zurückzuführen sein, und sollten durch den Käufer oder durch Dritte ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis Reparaturen, Umwandlungen oder Änderungsarbeiten an den Heizkörpern vorgenommen worden sein, verfällt die vorliegende Gewährleistung von Rechts wegen.
9.7. Zusätzliche Bedingungen, denen die vorliegende Gewährleistung unterworfen ist, können Gegenstand eines gesonderten Gewährleistungsnachweises sein. Für andere Heizkörper als Plattenheizkörper gelten ausschließlich, und unter Ausschluss der vorgenannten Gewährleistungsvorschriften die Henrad Heizkörper betreffen, die Gewährleistungsvorschriften die vom Hersteller des betreffenden Produkts erteilt werden, mit der Maßgabe, dass der Käufer sich nur ausschließlich unmittelbar an den Hersteller wenden kann.
10. Haftung betreffend der Produktangaben
Alle Informationen und technischen Daten zu unseren Produkten, die in den Katalogen, Broschüren oder anderen schriftlichen Materialien enthalten sind, sind rein informativ und nicht bindend.
Wir haften nicht für die Produktwahl des Käufers, einschließlich der Kompatibilität des Produkts, noch für die Verwendung und ihre Folgen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Wir haften nicht für die Wahl des Käufers von Zusatzmaterial, Zusatzdiensten oder eine Anlage, die gemeinsam mit den Produkten verwendet wird, noch für die Verwendung und ihre Folgen.
Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die “Heizkörpergarantie” aus Artikel 9 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen.
11. Haftung für Mängel
Je nach der pünktlichen Bezahlung und einer fristgerechten Einreichung der Reklamation, reparieren wir Mängel, die uns sofort bei Feststellung und ohne weiteren Verzug schriftlich per Einschreiben und per Fax mitgeteilt werden, wenn die Waren weiterhin für eventuelle Feststellungen von uns oder unseren Vertretern zur Verfügung stehen.
Diese Haftung betrifft keinesfalls Mängel, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die entstehen, nachdem das Risiko auf den Käufer übergegangen ist, außer Mängel, die unter die “Heizkörpergarantie” aus Artikel 9 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen fallen.
Wenn diese Reklamation von uns als begründet befunden wird, hat der Käufer nach unserem Ermessen lediglich Anspruch auf Ersatz der Waren bzw. eine Preisverminderung.
Wenn die Waren verändert wurden oder von anderen als uns oder einem von uns angegebenen Reparaturdienst gewartet/installiert/repariert wurden oder wenn die Waren beschädigt wurden oder für andere Zwecke verwendet wurden, als für die sie beabsichtigt wurden, oder wenn unsere Installations-, Bedienungs- und Wartungsanweisungen nicht eingehalten wurden, haben wir das Recht die Reparatur des Mangels abzulehnen und haften wir keinesfalls für Mängel.
Unsere Pflichten/Haftung betreffend der Mängel sind/ist auf das oben Genannte beschränkt. Wir haften nicht für direkte oder indirekte Verluste, einschließlich Folgeschäden, Einkommensverluste oder andere Kosten oder Schäden.
12. Haftung für Schäden
Wir haften nur für Körperschäden, wenn bewiesen wird, dass die Verletzungen durch eine Unzulänglichkeit oder Nachlässigkeit unsererseits verursacht wurden oder wenn diese Unzulänglichkeit oder diese Nachlässigkeit von Dritten begangen wurde, wofür wir haften und wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Verletzungen/den Schäden und dem Mangel besteht.
Wir haften nicht für Schäden an Eigentum oder beweglichen Vermögen, die durch die Waren entstanden sind, nachdem die Lieferung stattgefunden hat und während sie im Besitz des Käufers sind, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Schäden an Produkten, die vom Käufer produziert wurden oder an Produkten, von denen die Produkte des Käufers einen Bestandteil bilden. Neben den oben genannten Situationen haften wir für Schäden an Eigentum und beweglichem Vermögen in demselben Maße wie für Körperschäden.
Wir haften keinesfalls, wenn die Waren verändert wurden oder von anderen als uns oder einem von uns angegebenen Reparaturdienst gewartet/installiert/repariert wurden oder wenn die Waren beschädigt wurden oder für andere Zwecke verwendet wurden, als für die sie beabsichtigt wurden, oder wenn unsere Installations-, Bedienungs- und Wartungsanweisungen und Montageanleitungen nicht eingehalten wurden.
Wir haften nicht für Schäden der Geschäftstätigkeit, Einkommensverluste oder andere finanziellen Betriebs- oder indirekte Schäden.
Wenn wir gegenüber Dritten haftbar sein sollten, schuldet uns der Käufer eine Vergütung in dem Umfang unserer oben erläuterten Haftung. Der Käufer bürgt uns auch für alle Forderungen eines solchen Dritten.
Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die “Heizkörpergarantie” aus Artikel 9 der allgemeinen Verkaufsbedingungen.
13. Die Informationspflicht des Käufers
Der Käufer-Großhändler ist verpflichtet alle technischen Unterlagen, die er gemeinsam mit dem Produkt von uns erhielt (wie Montageanleitungen, technische Dokumentation,…) seinen eigenen Kunden zu übergeben (Endverbraucher, Installateure und andere).
14. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der zukünftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der Saldoforderung aus laufender Rechnung, sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks, bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers.
Ein Eigentumserwerb des Käufers im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen durch den Käufer für den Verkäufer.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten Waren. Erwirbt im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren der Käufer das Alleineigentum, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentumsrecht des Käufers an der einheitlichen Sache bzw. an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen enthaltenen Waren auf den Verkäufer übergeht und dass der Käufer diese Sachen unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt sonst das gleiche wie bei Vorbehaltsware. Sie gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes veräussern. Er ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware nur mit der Massgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräusserung, wie nachfolgend vorgesehen, auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft oder wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus and den Verkäufer abgetreten, wie es in Absatz 5 und 6 bestimmt ist. Pfändungen und andere Eingriffe Dritter, durch welche die auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte des Verkäufers beeinträchtigt werden, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine eventuellen Versicherungsansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahls der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer ab, allerdings im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung mit fremder Ware nur in Höhe des Eigentumsanteils des Verkäufers an der Vorbehaltsware.
Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist er nicht befugt. Der Verkäufer wird von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Die Berechtigung des Käufers zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Veräusserung von Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlöschen in jedem Falle mit der Zahlungseinstellung des Käufers.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Es bleibt der Wahl des Verkäufers vorbehalten, welche Sicherheiten er freigeben will.
Soweit die vorstehenden Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt mit den übrigen Geschäftsbedingungen des Verkäufers nicht in Einklang stehen, gelten ausschliesslich die vorstehenden Bedingungen. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Der Eigentumsvorbehalt ändert nichts an der Risikoübertragung an den Käufer gemäß Artikel 6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet sich der Käufer zur sorgfältigen Lagerung der gelieferten Waren, und jeglicher Verlust und jegliche Beschädigung erfolgen auf seine eigene Gefahr.
Der Käufer verpflichtet sich, die Waren auf eigene Kosten gegen alle Risiken zu versichern und die Waren so zu lagern, dass sie nicht mit anderen Waren zu verwechseln und stets als unser Eigentum zu erkennen sind. Jede Bezahlung seitens des Käufers wird erst auf den Rechnungen mit Bezug auf die vom Käufer genutzten, verarbeiteten oder weiterverkauften Waren in Abzug gebracht.
15. Ausdrückliche Auflösungsklausel
Bei Nichtausführung seitens des Käufers - oder durch dessen Zutun - eines abgeschlossenen Vertrags oder einer oder mehrerer Vertragsverpflichtungen sowie im Falle des Konkurses des Käufers wird der Vertrag von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung zu Lasten des Käufers aufgelöst, was von uns außerdem durch Zusendung eines Einschreibens zur Feststellung der Auflösung bestätigt werden kann. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, alle bereits gelieferten Waren auf eigene Kosten und Gefahr umgehend an uns zurück zu senden und uns für jeden erlittenen Schaden und alle entstandenen Kosten einschließlich der von uns erlittenen Folgeschäden und Gewinnausfälle vollständig zu entschädigen.
16. Höhere Gewalt bei Henrad
Sind wir infolge höherer Gewalt und infolge von Umständen außerhalb unseres Einflusses außerstande, den Vertrag ganz oder teilweise auszuführen, sind wir berechtigt, je nach unserer Entscheidung den Vertrag entweder ganz oder teilweise aufzulösen oder als aufgelöst zu betrachten, oder dessen Ausführung auszusetzen, bis der Zustand der höheren Gewalt aufgehoben ist. Auf keinen Fall sind wir dabei zu jeglicher Schadenersatzzahlung an den Käufer verpflichtet.
Als höhere Gewalt gilt jeder Umstand, der kraft des Gesetzes oder der gesellschaftlichen Gepflogenheiten nicht auf unseren Willen oder unsere Schuld zurückzuführen ist. Dazu zählen u.a. - wobei diese Auflistung nicht einschränkend ist: Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen, Mobilisierung, Beschlagnahmung, Embargo, Arbeitskonflikt, Streikaktionen und Ausschlüsse, Transportprobleme, Schwierigkeiten bei der Rohstoffanlieferung, Einschränkungen oder Probleme in der Energieversorgung, Betriebsstörungen und Maschinenbruch, Import- oder Exportmaßnahmen und Einschränkungen seitens der Behörden, erhebliche Wechselkursänderungen, widrige Wetterumstände, Feuer, Überschwemmungen oder sonstige Naturkatastrophen, und dies auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder Zulieferern vorliegen sollten.
17. Geltendes Recht – Zuständiges Gericht
Alle Transaktionen und Verträge mit dem Käufer, in welchem Land dieser auch angesiedelt sein mag, werden ausschließlich vom belgischen Recht geregelt, dies jedoch unter dem ausdrücklichen Ausschluss der Bestimmungen des Wiener U.N.-Übereinkommens über Verträge über den international Warenkauf von 11. April 1980 das am 4. September 1996 vom belgischen Gesetz gebilligt wurde.
Alle etwaigen Streitfälle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im Zuge des Abschlusses, der Auslegung, Ausführung oder Beendigung jeglichen Vertrags oder jeglicher Transaktion werden ausschließlich vom befugten Gericht im Gerichtsbezirk von Turnhout (Belgien) beigelegt, es sei denn, dass wir uns, als Kläger auftretend, entscheiden, die Verhandlung bei einem anderen Gericht anhängig zu machen. Kein Umstand wie etwa Franko Versand, Ziehen von Wechselbriefen oder Zustimmung zu Zahlungen kann eine Abweichung von dieser Zuständigkeitsklausel nach sich ziehen.